Regeln des Wettbewerbs
Artikel 1 - Zweck
1. Der Journalistenpreis des Europäischen Parlaments wird an Journalisten verliehen, die einen herausragenden Beitrag zur Aufklärung über wichtige europäische Themen geleistet oder ein besseres Verständnis für die Organe und die Politik der Europäischen Union gefördert haben. Der Preis wird im Geiste der Achtung vor der Freiheit und der Pluralität der Medien verliehen und entspricht dem Wunsch des Europäischen Parlaments nach einer verbesserten Kommunikation zwischen den EU-Organen und den Bürgerinnen und Bürgern Europas.
2. Der Journalistenpreis des Europäischen Parlaments wird zum dritten Mal im Oktober 2010 verliehen.
Artikel 2 - Preiskategorien
1. Der Journalistenpreis des Europäischen Parlaments wird für Arbeiten in vier Kategorien verliehen: Printmedien, Radio, Fernsehen und Internet.
2. In jeder Kategorie wird jeweils ein Preisträger prämiert.
Artikel 3 - Teilnahmebedingungen
1. Es gelten unterschiedliche Teilnahmebedingungen für die Beiträge und die Autoren.
a. Für die Verleihung des Journalistenpreises des Europäischen Parlaments können Beiträge eingereicht werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
- Es muss sich um einen Artikel oder eine Reportage handeln;
- der Beitrag muss sich mit wichtigen europäischen Themen befassen oder zur Förderung eines besseren Verständnisses der Organe oder der Politik der Europäischen Union beitragen;
- der Beitrag muss zwischen dem 1. Mai 2009 und dem 31. März 2010 veröffentlicht oder verbreitet worden sein;
- der Beitrag muss in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein;
- der Beitrag muss in einem der unter Artikel 2 Absatz 1 genannten Medien veröffentlicht worden sein, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union amtlich registriert ist;
- der Beitrag darf bei Einsendeschluss nicht bereits mit einem anderen Preis ausgezeichnet worden sein und
- keine Finanzmittel seitens der EU-Organe erhalten haben.
b. Autoren der Beiträge können einzelne Personen oder Teams von nicht mehr als 5 Personen sein. Diese Personen bzw. Mitglieder der Teams müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder Einwohner eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein und als Journalisten registriert sein.
Artikel 4 - Zulassungsverfahren
1. Das Europäische Parlament veröffentlicht in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Website seines jeweiligen Informationsbüros eine Bewerbungsaufforderung und sorgt gegebenenfalls für deren Verbreitung.
2. Die Bewerbungsfrist für die Verleihung des Journalistenpreises des Europäischen Parlaments 2010 läuft vom 15. Januar 2010 bis zum 31. März 2010.
3. Das Bewerbungsformular wird auf den Websites der oben genannten Informationsbüros des Europäischen Parlaments bereitgestellt. Es muss vollständig ausgefüllt werden, und zwar entweder von den Bewerbern selbst - im eigenen Namen oder im Namen des Teams, dem sie angehören -, oder von einem Vertreter des Mediums, für das sie arbeiten, oder jeder sonstigen Person der breiten Öffentlichkeit, die einen veröffentlichten Artikel oder ein gesendetes Programm vorschlagen will.
4. Es kann nur ein Beitrag pro Bewerber oder Team eingereicht werden. Einzelne Medienunternehmen können jedoch mehrere Beiträge einreichen.
5. Die Teilnahme ist kostenfrei, sofern die in Artikel 5 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 5 - Einreichung der Beiträge
1. Die Beiträge müssen dem in Artikel 4 genannten Bewerbungsformular beigefügt werden und müssen in jedem Fall folgende Formerfordernisse erfüllen:
a. Für geschriebene Beiträge, die auf Papier oder im Internet veröffentlicht wurden, gilt:
- A4-Format, nummerierte Seiten;
- im Falle der Einreichung des Beitrags per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe: 3 gedruckte Ausfertigungen (einschließlich des Originals);
- in der Originalsprache;
- Name der Zeitschrift, des Senders oder der Website, in/auf der/dem der Beitrag erstmalig veröffentlicht wurde.
b. Für aufgezeichnete Radio- oder Filmbeiträge, einschließlich solcher, die im Internet veröffentlicht worden sind, gilt:
- im Falle der Einreichung des Beitrags per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe: 3 CDs oder DVDs mit Dateien in Abspielqualität;
- in der Originalsprache;
- eine Zusammenfassung in der Originalsprache;
- Name des Programms, im Rahmen dessen der Beitrag zum ersten Mal gesendet wurde.
2. Alle Beiträge sind über die Website des Journalistenpreises des Europäischen Parlaments oder per E-Mail einzureichen oder per Einschreiben an die Anschrift des Informationsbüros des Europäischen Parlaments im Wohnsitzland des Bewerbers oder seines Vertreters zu richten oder unter dieser Anschrift gegen Empfangsbescheinigung persönlich abzugeben.
Artikel 6 - Zeitplan
Für die Verleihung des Journalistenpreises des Europäischen Parlaments 2010 gilt folgender Zeitplan:
- Bekanntgabe des Wettbewerbs: 15. Januar 2010
- Einreichung der Bewerbungen: bis 31. März 2010
- Auswahl der Beiträge: 18. Mai 2010
- Auswahl der Preisträger: 21. September 2010
- Preisverleihung: Oktober 2010
Artikel 7 - Entscheidungsgremien
1. Die Preisträger des Journalistenpreises des Europäischen Parlaments werden von einer Vergabejury ausgewählt. Daneben bestehen Vorauswahljurys, die unter Federführung der Informationsbüros des Europäischen Parlaments eingesetzt werden, um eine Vorauswahl zu treffen.
2. Die Vergabejury
a. setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar drei Mitgliedern des Europäischen Parlaments und sechs Vertretern der Journalistenbranche, darunter nach Möglichkeit Vertreter europäischer Journalistenverbände. Den Vorsitz der Vergabejury hat der für die Informations- und Kommunikationspolitik zuständige Vizepräsident des Europäischen Parlaments. Das Sekretariat wird von der Generaldirektion Kommunikation des Europäischen Parlaments bereitgestellt;
b. wählt aus der von den Vorauswahljurys erstellten Vorauswahlliste die Preisträger aus. Die Abstimmung ist geheim. In den ersten beiden Runden werden die Preisträger durch absolute Mehrheit gewählt, in den darauf folgenden Abstimmungen durch einfache Mehrheit.
3. Die Vorauswahljurys
a. werden in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Federführung des zuständigen Informationsbüros des Europäischen Parlaments eingesetzt;
b. setzen sich aus drei bis fünf Mitgliedern aus der Journalistenbranche zusammen, darunter nach Möglichkeit Vertreter der nationalen Journalistenverbände. Das Sekretariat wird von dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in dem jeweiligen Mitgliedstaat gestellt;
c. wählen für jede der in Artikel 2 genannten Kategorien einen einzigen Beitrag aus;
d. wenden das in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Auswahlverfahren an.
4. Die Vergabejury und die Vorauswahljurys sind für die in Artikel 2 genannten vier Kategorien zuständig.
Artikel 8 - Preisgelder
1. Der Journalistenpreis des Europäischen Parlaments ist insgesamt mit 20 000 EURO dotiert, die sich wie folgt verteilen:
- Kategorie Printmedien: 5 000 €
- Kategorie Hörfunk: 5 000 €
- Kategorie Fernsehen: 5 000 €
- Kategorie Internet: 5 000 €
Artikel 9 - Einhaltung der Regelung
Mit der Teilnahme am Journalistenpreis des Europäischen Parlaments erkennen die Teilnehmer diese Regelung an. Diese Regelung wird in den Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst.




